Satzung

Sportverein Riet e.V. 1968

Satzung 14.11.2026

Zur besseren Lesbarkeit wurde auf eine differenzierte weibliche, divers  und männliche Schreibweise verzichtet.

 

Präambel

„Der Sportverein Riet e.V. 1968 gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren: 

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Baden Württemberg .

 Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. 

Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

 Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

 Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.“

Die Gründung des Sportverein Riet e.V. 1968 kurz SV Riet e.V. erfolgte am 26.06.1968 in der Gaststätte Krone in Riet.


 A. Allgemeines Bestimmung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

  1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Riet e. V.“ (Kurzform: SV Riet e. V.).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Vaihingen an der Enz, Stadtteil Riet, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer VR 290092 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind Gelb-Blau.
  5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen des WLSB sowie derjenigen Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als verbindlich an.
  6. Der Verein verpflichtet sich dem Schutz und der Förderung der ihm anvertrauten Kinder, Jugendlichen und Mitarbeitenden. Er setzt sich für deren Integrität, körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung ein und bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.

§ 2 Zweck und Grundsätze

Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Pflege, Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Erscheinungsformen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Verwirklichung des Vereinszwecks: Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten erreicht:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO.

  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  • die Durchführung sportlicher Übungen, Wettbewerbe und Veranstaltungen,
  • die Teilnahme an Wettkämpfen anderer Vereine,
  • die Förderung der körperlichen Ertüchtigung und Gesundheit,
  • die Unterstützung sportlicher Jugendarbeit sowie bewegungsorientierter Freizeitangebote.
  • Durchführung von Sportveranstaltungen.
  • Angebote für Jugendarbeit.
  • Bereitstellung und Nutzung der dem Verein gehörenden oder überlassenen Anlagen, Gebäude und Einrichtungen zur Verwirklichung des Vereinszwecks.
  • Verpachtung oder Vermietung von Vereinsanlagen, einschließlich einer öffentlichen Gaststätte an einen Pächter, sofern diese Nutzung den Vereinszweck unterstützt oder zumindest nicht beeinträchtigt.

Jugendförderung

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit. Der Verein bietet jungen Menschen sportliche, gemeinschaftliche und persönlichkeitsbildende Betätigungsmöglichkeiten. Dabei verpflichtet er sich zur Umsetzung und Einhaltung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes.

Gemeinnützigkeit

Der Sportverein Riet e. V. ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Mittelverwendung und Vermögen

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Sämtliche Einnahmen dienen ausschließlich der Erfüllung des Vereinszwecks; die Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
Beim Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder sonstigen Leistungen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Vaihingen an der Enz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports im Stadtteil Riet, zu verwenden hat 

Ehrenamt und Aufwandsersatz

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihnen entstehende notwendige Auslagen und Kosten (z. B. Reise-, Porto-, Kommunikationskosten) werden auf Antrag gegen Einzelbelege erstattet. Der Nachweis ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals einzureichen.

Entgeltliche Tätigkeiten

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich ausgeübt werden – entweder auf Grundlage eines Dienstvertrags oder durch Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG.
Über eine entgeltliche Tätigkeit entscheidet die Vorstandschaft; sie legt die Vertragsinhalte fest und übt das Kündigungsrecht aus. Ist die Vorstandschaft selbst betroffen, entscheidet der Vereinsbeirat.
Soweit steuerliche Pauschalen oder Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz höchstens bis zur jeweils zulässigen Höhe.

Werte und Haltung

Der Verein bekennt sich zu den Grundwerten des Respekts, der Fairness, der Gleichbehandlung und des Miteinanders. Diskriminierung, Gewalt oder unsportliches Verhalten werden nicht geduldet.
Der Verein steht für Integrität, Verantwortung und Toleranz im Sport und im gesellschaftlichen Leben.

§ 3 Verpachtung und Vermietung

  1. Die dem Verein gehörenden oder überlassenen Anlagen, Gebäude und Einrichtungen dienen ausschließlich der Verwirklichung des Vereinszwecks.
  2. Eine Verpachtung oder Vermietung ist nur zulässig, soweit sie dem Vereinszweck nicht widerspricht.
  3. Die Einzelheiten sind in einem schriftlichen Pachtvertrag zu regeln.
  4. Für Abschluss, Durchführung und Überwachung der Pachtverträge ist ausschließlich die Vorstandschaft zuständig.
  5. Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

B. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Sportvereins Riet e. V. kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.
    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte und -pflichten gilt. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  3. Die Aufnahme in den Verein setzt voraus, dass sich die bewerbende Person zu den Grundsätzen des Vereins bekennt und diese nachhaltig unterstützt.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft (bzw. ein von ihr beauftragtes Vorstandsmitglied) nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden; die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, soweit kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch die Vorstandschaft. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
  5. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
  6. Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder bis zum Alter von 18 Jahren gelten als Jugendliche und unterliegen der Jugendordnung.
  7. Personen, die sich um den Verein oder die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane an.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln und die Beitragszahlungen regelmäßig zu leisten.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen und Übungsstunden teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen des bestehenden Angebots zu nutzen, sofern nicht eine Benutzerordnung etwas anderes vorschreibt.
  3. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
    Jugendliche unter 16 Jahren besitzen kein Stimm- oder Wahlrecht, ausgenommen bei der Wahl der Jugendleitung.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen persönlicher Daten (Anschrift, Bankverbindung, beitragsrelevante Angaben) unverzüglich schriftlich zu informieren.
  5. Nachteile, die aus einer unterlassenen Mitteilung entstehen, gehen nicht zu Lasten des Vereins. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ersatz verpflichtet.
  6. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und können wählen oder gewählt werden.
  7. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
  8. Die Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten der Jugendlichen sind in der Jugendordnung geregelt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Diese umfassen:
    a) den Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird,
    b) ggf. einen Abteilungsbeitrag, der von der Abteilungsversammlung beschlossen und durch die Vorstandschaft bestätigt wird,
    c) sonstige Beiträge, die in der Beitragsordnung geregelt sind.
  2. Die Abteilungen können auf Antrag beim Vorstand für ihre Teilnehmer einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag erheben.
  3. Der Verein kann zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten eine Umlage erheben. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss; sie darf pro Mitgliedsjahr höchstens das Dreifache des Jahresbeitrags betragen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrags befreit.
  5. Beitragserleichterungen können auf Antrag durch die Vorstandschaft gewährt werden.
  6. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
    Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder geführt und entsprechend veranlagt; der Verein informiert darüber rechtzeitig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweifacher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind; sie ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    • grober oder wiederholter Verstoß gegen Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse des Vereins,
    • schuldhafte Schädigung des Ansehens des Vereins,
    • Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes,
    • Verletzung des Ehrenkodexes des Vereins, insbesondere durch Verhalten, das mit dessen ethischen und moralischen Werten unvereinbar ist oder das Vertrauen der Mitglieder erheblich beeinträchtigt.
      Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder persönlichen Stellungnahme zu geben.
      Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und nachweislich zuzustellen.
      Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
      Dem Mitglied ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Stellungnahme einzuräumen

Ehrenkodex des Vereins

Alle Mitglieder, Trainer, Betreuer, Funktionsträger und Mitarbeitenden verpflichten sich, folgende Grundsätze zu achten:
Respekt und Fairness: Gleichbehandlung und Wertschätzung aller Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung oder sozialem Status.
Integrität und Vorbildfunktion: Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein im Handeln, insbesondere in leitender Funktion.
Kindeswohl und Jugendschutz: Vorrangiger Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeder Form körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt, Diskriminierung oder Grenzverletzung.
Teamgeist und Solidarität: Förderung von Zusammenhalt und gegenseitiger Unterstützung im Verein.
Vertraulichkeit: Sorgsamer Umgang mit personenbezogenen Informationen.
Ablehnung von Gewalt und Doping: Nulltoleranz gegenüber Gewalt, Mobbing, Doping oder unfairem Verhalten.
Schutz der Vereinsehre: Vorbildliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Verstöße gegen den Ehrenkodex gelten als vereinsschädigendes Verhalten im Sinne von Abs. 3.

C. Organe des Vereins

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Vorstandschaft,
  3. der Vereinsbeirat.

§ 9 Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird von der Vorstandschaft nach Bedarf, in der Regel einmal jährlich, einberufen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe bei der Vorstandschaft beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, als virtuelle Versammlung oder in kombinierter Form stattfinden.
    • Zur Präsenzversammlung treffen sich die Teilnehmenden an einem Ort.
    • Eine virtuelle Versammlung erfolgt per Video- und/oder Telefonkonferenz.
    • Bei Kombination können Mitglieder an der Präsenzveranstaltung auch virtuell teilnehmen.
      Die Vorstandschaft entscheidet über die Form und gibt diese in der Einladung bekannt.
      Zugangsdaten zu virtuellen Versammlungen werden spätestens zwei Stunden vor Beginn übermittelt.
      Mitglieder dürfen Zugangsdaten nicht an Dritte weitergeben.
  3. Die Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens drei Wochen im Amtsblatt der Stadt Vaihingen an der Enz oder auf der Internetseite des SV Riet e.V. einzuberufen.
    Die Einladung kann zusätzlich per E-Mail erfolgen. Der Nachweis der Einladung gilt als erbracht, wenn sie im Amtsblatt oder auf der Internetseite veröffentlicht wurde.“
    Die Veröffentlichung im Amtsblatt oder auf der Vereinswebsite gilt als ordnungsgemäße Einladung.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich und begründet beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
    Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
    Für Satzungsänderungen und Auflösungsanträge gilt diese Regelung nicht.
  5. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied.
    Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Versammlungsleitung mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Satzungsänderungen oder Vereinsauflösungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Sollten Änderungen aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder Finanzamts erforderlich werden, kann die Vorstandschaft in einer Vorstandssitzung die notwendige Anpassung beschließen. Die Mitgliederversammlung wird anschließend informiert.
  8. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  9. Über den Verlauf der Versammlung und gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer (in der Regel dem Schriftführer) und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
  10. Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Mitglieder beteiligt werden müssen und keine Einwände gegen das Verfahren erheben.
  • Die Vorstandschaft übermittelt die Beschlussvorlage per E-Mail oder in Textform.
  • Die Frist zur Stimmabgabe beträgt drei Wochen ab Zugang der Vorlage.
  • Beschlüsse gelten als angenommen, wenn die Hälfte der Mitglieder abgestimmt und die Mehrheit zugestimmt hat.
  • Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder Auflösungen gelten die besonderen Mehrheiten der Satzung.
    Das Ergebnis wird binnen eines Monats bekanntgegeben.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandschaft und des Vereinsbeirats,
  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
  3. Entlastung der Vorstandschaft und des Vereinsbeirats
  4. Wahl der Vorstandschaft,
  5. Wahl der Beisitzer im Vereinsbeirat,
  6. Bestätigung der in den Abteilungs- und Jugendversammlungen gewählten Abteilungsleiter und Jugendvertreter,
  7. Wahl der Kassenprüfer,
  8. Festsetzung der Beiträge gemäß § 6,
  9. Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
  10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  11. Beschlussfassung über Ordnungen, soweit diese der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen,
  12. Beschluss über die Auflösung oder Neugründung von Abteilungen
  13. Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

§ 11 Vorstandschaft

1. Zusammensetzung

Die geschäftsführende Vorstandschaft im Sinne von § 26 BGB besteht aus:


  1. a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Schatzmeister,
    d) dem Schriftführer.

Zur erweiterten Vorstandschaft gehören:
e) bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern,
f) der Vereinsjugendleiter, der dem Vorstand angehört, jedoch nicht

vertretungsberechtigt ist.

2. Aufgabenverteilung

  • Für die Protokollführung ist der Schriftführer, für die Kassenführung der Schatzmeister zuständig.
  • Weitere Zuständigkeiten werden in der Geschäftsordnung geregelt und nach der Wahl auf der Vereins-Homepage veröffentlicht.
  • Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen.
  • Die Vorstandschaft kann dem Vereinsbeirat die Bildung von Ausschüssen vorschlagen.

3. Aufgaben der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vereinsbeirat,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens, Buchführung und Jahresbericht,
  • Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
  • Beschlussfassung über alle nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesenen Aufgaben.
  • Die Mitglieder der Vorstandschaft haften dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

4. Sitzungen und Beschlüsse

  • Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen.
  • Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder den Schriftführer, mit angemessener Frist und unter Angabe der Tagesordnung.
  • Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  • Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

5. Vertretungsbefugnis

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder der Vorstandschaft, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
  • Zeichnungsberechtigt im Außenverhältnis sind gemäß § 26 BGB zwei Mitglieder der Vorstandschaft, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
  • Für Rechtsgeschäfte über den in der Finanzordnung festgelegten Wert hinaus ist die Zustimmung des Vereinsbeirats erforderlich.
  • Verträge mit Dauerschuldverhältnissen (z. B. Übungsleiter, Mieten, Lieferverträge) können nur von der Vorstandschaft geschlossen werden.

6. Wahl und Amtsdauer

  • Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
    Dabei wird ein versetztes Wahlsystem angestrebt, sodass jeweils nur die Hälfte der Vorstandsmitglieder zur Wahl steht.
  • Der durch die Jugendversammlung gewählte Vereinsjugendleiter wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
  • Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  • Bei vorzeitigem Ausscheiden kann die Vorstandschaft ein Mitglied kommissarisch berufen.

7. Anstellung von Mitarbeitenden

Zur Erledigung laufender Vereinsgeschäfte kann die Vorstandschaft haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstellen.

§ 12 Vereinsbeirat

  1. Der Vereinsbeirat besteht aus:
    • der Vorstandschaft,
    • den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern (letztere ohne Stimmrecht),
    • bis zu drei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden; deren Zahl legt die Vorstandschaft fest,
    • weiteren, durch die Vorstandschaft ernannten beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht.
  2. Sitzungen des Vereinsbeirats können auch in digitaler Form (z. B. Video- oder Telefonkonferenz) oder in hybrider Form (teilweise in Präsenz, teilweise digital) durchgeführt werden.
    In diesen Fällen gelten ordnungsgemäß übermittelte Zugangsdaten als persönliche Einladung; Beschlüsse, die auf diesem Weg gefasst werden, sind rechtswirksam.
  3. Der Vereinsbeirat tritt in der Regel monatlich oder nach Bedarf zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Schriftführer mit einer Frist von mindestens einer Woche; sie kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Der Vereinsbeirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder dies schriftlich verlangen.
  4. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
  5. Der Vereinsbeirat ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  6. Die Beiratsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Beirat ein Mitglied kommissarisch nachberufen.
  7. Zu den Aufgaben des Vereinsbeirats gehören insbesondere:
        • Beratung der Vorstandschaft in grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten,
        • Festlegung der Vereinsveranstaltungen,
        • Zustimmung zu größeren Vorhaben gemäß Finanzordnung,
        • Beschluss über Gründung oder Auflösung von Abteilungen,
        • Entgegennahme von Berichten der Abteilungen,Bestätigung von Ordnungen (z. B. Geschäftsordnung, Ehrungsordnung),
        • Entscheidung über die Zahl der Beisitzer.

      § 13 Abteilungen

      1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs obliegt den Abteilungen, die sich den jeweiligen Fachverbänden anschließen sollen.
      2. Den Abteilungen wird eine weitgehende sportliche und organisatorische Selbstständigkeit eingeräumt, sie unterstehen jedoch der Satzung und den Interessen des Gesamtvereins.
      3. Sportplatz- und Hallenbelegungen sind zwischen den Abteilungen abzustimmen und über die Geschäftsstelle an die Stadtverwaltung zu melden.
      4. Jede Abteilung wird durch eine Abteilungsleitung geführt, die alle zwei Jahre von der Abteilungsversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
      5. In Abteilungsversammlungen haben alle Mitglieder der Abteilung Stimmrecht.
      6. Abteilungsübergreifende Beschlüsse sind zu protokollieren.
        Bei Beschlüssen, die den Interessen des Vereins zuwiderlaufen, kann der Vorstand Widerspruch einlegen; dieser hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung des Vereinsbeirats.
      7. Die Gründung neuer Abteilungen bedarf des Beschlusses des Vereinsbeirats und der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
      8. Die Auflösung einer Abteilung kann nur der Vereinsbeirat beschließen.
      9. Öffentliche Veranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Vorstandschaft durchgeführt werden.
      10. Abteilungen dürfen eine eigene Kasse führen; deren Vermögen ist Vereinsvermögen.
        Eine eigenmächtige Kreditaufnahme ist unzulässig.
      11. Abteilungen sind rechtlich unselbstständig und Teil des Vereins.

      § 14 Ausschüsse

      1. Zur Erledigung besonderer Aufgaben (z. B. Ehrungen, Feste) können Ausschüsse gebildet werden.
      2. Ausschüsse können durch die Mitgliederversammlung oder den Vereinsbeirat eingesetzt werden.
      3. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Ausschussvorsitzenden.
      4. Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft oder des Vereinsbeirats.

      § 15 Vereinsjugend

      1. Die Vereinsjugend umfasst alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie alle regelmäßig in der Jugendarbeit tätigen Personen.
      2. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und von der Vorstandschaft bestätigt wird.
      3. Der Vereinsjugendleiter gehört der Vorstandschaft und dem Vereinsbeirat an; er wird für zwei Jahre gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
        Kann kein Jugendleiter gewählt werden, übernimmt ein Mitglied der Vorstandschaft kommissarisch dieses Amt.
      4. Der Jugendleiter hat der Vorstandschaft jederzeit Bericht zu erstatten und Unterlagen vorzulegen.
      5. Veranstaltungen der Vereinsjugend sind mit den Vereinsveranstaltungen abzustimmen.
      6. Beschlüsse der Jugendvollversammlung sind zu protokollieren; bei widersprüchlichen Beschlüssen gilt das Verfahren nach § 13 Abs. 6 entsprechend.
      7. Die Vereinsjugend darf öffentliche Veranstaltungen nur mit Genehmigung der Vorstandschaft durchführen und ist rechtlich nicht selbstständig.
      8. Die Vereinsjugend führt keine eigene Kasse; sämtliche Einnahmen und Ausgaben erfolgen über die Vereinskasse. Finanzielle Mittel für die Jugendarbeit werden von der Vorstandschaft im Rahmen des Haushaltsplans bereitgestellt.

         § 16 Kassenprüfer

        1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren.
        2. Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und bestätigen das Ergebnis schriftlich.
        3. Über das Ergebnis berichten sie der Mitgliederversammlung.
        4. Bei Mängeln informieren sie unverzüglich die Vorstandschaft.
        5. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, kann die Vorstandschaft einen Ersatz kommissarisch berufen.

        D. Ordnungen, Haftung und Auflösung

        § 17 Ordnungen

        1. Zur Umsetzung dieser Satzung kann der Verein ergänzende Ordnungen erlassen. Dazu gehören insbesondere:
          • die Vereinsordnung,
          • die Geschäftsordnung,
          • die Finanzordnung,
          • die Beitragsordnung,
          • die Ehrungsordnung,
          • die Jugendordnung.
        2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Verabschiedung der Vereinsordnung, der Beitragsordnung und der Finanzordnung.
        3. Der Vereinsbeirat ist zuständig für die Ehrungsordnung und die Geschäftsordnung.
        4. Die Jugendordnung wird von der Vereinsjugend beschlossen und vom Vereinsbeirat bestätigt.
        5. Ordnungen, die in den Abteilungen beschlossen werden, treten erst in Kraft, wenn der Vereinsbeirat sie bestätigt hat.

        § 18 Datenschutz

        1. Mit dem Eintritt in den Verein werden personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung) im vereinseigenen EDV-System gespeichert.
          Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedsnummer. Die Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Mitgliedschaftsverhältnis) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse des Vereins).
        2. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB) und den spezifischen Fachverbänden ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Geschlecht, ausgeübte Sportarten und Mitgliedsnummer.
        3. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
          a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
          b) Berichtigung unrichtiger Daten,
          c) Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht festgestellt werden kann,
          d) Löschung unzulässig gespeicherter Daten.
        4. Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass während des Trainings, bei Wettkämpfen oder Vereinsveranstaltungen aufgenommene Fotos oder Filme auf der Vereins-Homepage, in sozialen Medien oder in der Presse veröffentlicht werden dürfen.
          Das Mitglied kann einer Veröffentlichung jederzeit schriftlich widersprechen.

          Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die Vorstandschaft (§ 11 Abs. 1 dieser Satzung).

        § 19 Strafbestimmungen

        1. Alle Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins.
        2. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:
          a) Verweis,
          b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder an Vereinsveranstaltungen,
          c) Geldstrafe bis zu 250 €,
          d) Ausschluss gemäß § 7 Abs. 3 dieser Satzung.

        § 20 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

        1. Die Haftung der Mitglieder der Organe, besonderen Vertreter oder mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
          Werden diese Personen von Dritten ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit in Anspruch genommen, haben sie Anspruch auf Freistellung durch den Verein.
        2. Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die bei der Sportausübung, bei Nutzung von Anlagen oder bei Vereinsveranstaltungen entstehen, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.
        3. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

        § 21 Auflösung des Vereins

        1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung ausdrücklich die Auflösung vorsieht.
        2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
        3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Vaihingen an der Enz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports im Stadtteil Riet, zu verwenden hat.
        4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach der Auflösung an den neu entstehenden oder aufnehmenden Verein, der es ebenfalls ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
        5. Falls nichts anderes beschlossen wird, sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren

        § 22 Inkrafttreten

        Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.11.2025 beschlossen und ersetzt die bisherige Fassung.
        Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

        Vaihingen an der Enz – Riet, den 14.11.2025

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